Bildungsurlaub NRW

Beschäftigte in Nordrhein-Westfalen haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung für anerkannte Weiterbildungen. Die Rechtsgrundlage ist das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG NRW).

Zweck der Weiterbildung

  • Berufliche Weiterbildung: Förderung der berufsbezogenen Handlungskompetenz und beruflichen Mobilität – auch über die bisherige Tätigkeit hinaus.
  • Politische Weiterbildung: Verbesserung des Verständnisses für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge.

  • Arbeiter:innen und Angestellte, deren Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt in NRW hat.
  • In Heimarbeit Beschäftigte sowie ihnen Gleichgestellte.
  • Auszubildende haben einmalig Anspruch auf fünf Tage während der gesamten Ausbildungsdauer – jedoch nur für politische Bildung.

Sonderregelungen

  • Teilzeitbeschäftigte: Der Anspruch erhöht oder verringert sich entsprechend der Anzahl der regelmäßigen Wochentage.
  • Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten: Kein Freistellungsanspruch.
  • Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten: Freistellungsanspruch entfällt, wenn bereits 10 % der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr freigestellt wurden.
  • Beamtinnen und Beamten haben keinen Anspruch nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) in NRW.

RegelungInhalt
Jährlicher AnspruchFünf Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Zusammenfassung zweier JahreDer Anspruch aus zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden (bis zu 10 Tage am Stück).
Übertragung bei AblehnungWurde der Anspruch durch den Arbeitgeber abgelehnt (§ 5 Abs. 2), ist er einmalig auf das Folgejahr übertragbar.
Erkrankung während der WeiterbildungDurch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht angerechnet.
Anrechnung betrieblicher WeiterbildungBis zu 2 Tage betrieblicher Weiterbildung können angerechnet werden – Arbeitgeber muss dies mind. 6 Wochen vorher schriftlich mitteilen.

In NRW gilt das Prinzip der Trägeranerkennung: Nicht einzelne Kurse, sondern Bildungseinrichtungen werden anerkannt.

Eine Bildungsveranstaltung ist anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Den Grundsätzen der beruflichen oder politische Weiterbildung entspricht. 
  • Von einer anerkannten Einrichtung durchgeführt wird. 
  • Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugänglich ist (fachliche Vorkenntnisse dürfen vorausgesetzt werden). 
  • In der Regel täglich acht, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten umfasst. 
  • In der Regel an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet. 

Digitale Formate

Bildungsveranstaltungen können auch digital angeboten werden, sofern die Angebote nachweislich den erforderlichen Zeitrahmen umfassen.

Keine anerkannten Bildungsveranstaltungen sind:

  • Veranstaltungen zur Erholung, Unterhaltung, privaten Haushaltsführung, Körper- und Gesundheitspflege oder sportlicher/künstlerischer Betätigung
  • Veranstaltungen, die auf das Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten gerichtet sind
  • Vorbereitungskurse auf Fahrerlaubnisse oder ähnliche Berechtigungen
  • Studienreisen
  • Veranstaltungen, die mehr als 500 km von der NRW-Grenze entfernt stattfinden (Ausnahme: NS-Gedächtnisorte)

Die Kursgebühren, Lehrmittel-, Reise- und Unterkunftskosten sind vom Arbeitnehmer selbst zu tragen. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn bzw. das Gehalt weiter. Wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, kann ggfs. ein Anspruch auf den Bildungsscheck NRW 2.0 bestehen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Bereich „Bildungsscheck”.

  • Schritt 1 – Anmeldung: Kurs auswählen und die erforderlichen Unterlagen beim Seminaranbieter besorgen.
  • Schritt 2 – Antrag stellen: Den Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Kursbeginn, schriftlich informieren.
    Beizufügen sind: Nachweis der Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm mit Zielgruppe, Lernzielen, Lerninhalten und zeitlichem Ablauf.
  • Schritt 3 – Antwort des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
    Eine Ablehnung muss schriftlich und begründet innerhalb von 3 Wochen erfolgen – andernfalls gilt die Freistellung als erteilt.
  • Schritt 4 – Teilnahme und Nachweis: Nach dem Kurs die Teilnahmebescheinigung beim Arbeitgeber einreichen. Die Bescheinigung wird vom Kursanbieter kostenlos ausgestellt.

Rechtlicher Hinweis

Die Informationen auf dieser Seite basieren auf dem Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung – Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) NRW – in der Fassung vom 6. November 1984, zuletzt geändert am 15. Dezember 2022. Sie wurden nach bestem Wissen zusammengestellt (Stand: Juni 2026) und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bitte prüfen Sie im Zweifelsfall die aktuell gültige Fassung des AWbG NRW oder wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber, Betriebsrat oder eine Rechtsberatungsstelle.


Fragen rund um den Bildungsurlaub NRW beantwortet Ihnen

Ulrich Wille

VHS-Geschäftsstelle Beverungen
Weserstr. 16
37688 Beverungen


Tel. 05273-392-126
E-Mail: u.wille@vhs-dew.de


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