Beschäftigte in Nordrhein-Westfalen haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung für anerkannte Weiterbildungen. Die Rechtsgrundlage ist das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG NRW).
Zweck der Weiterbildung (§ 1 AWbG)
- Berufliche Weiterbildung: Förderung der berufsbezogenen Handlungskompetenz und beruflichen Mobilität – auch über die bisherige Tätigkeit hinaus
- Politische Weiterbildung: Verbesserung des Verständnisses für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge