Beschäftigte in Nordrhein-Westfalen haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung für anerkannte Weiterbildungen. Die Rechtsgrundlage ist das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG NRW).

Zweck der Weiterbildung (§ 1 AWbG)

  • Berufliche Weiterbildung: Förderung der berufsbezogenen Handlungskompetenz und beruflichen Mobilität – auch über die bisherige Tätigkeit hinaus
  • Politische Weiterbildung: Verbesserung des Verständnisses für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge

  • Arbeiter:innen und Angestellte, deren Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt in NRW hat
  • Auszubildende haben einmalig Anspruch auf 5 Tage während der gesamten Ausbildungsdauer – jedoch nur für politische Bildung
  • Beamtinnen und Beamte haben einen separaten Anspruch nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

WICHTIG: Ein Anspruch entsteht erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 3 Abs. 3 AWbG NRW).

  • Fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr
  • Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden
  • Wird an mehr oder weniger als fünf Tagen pro Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend